Satzung

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I. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Geschichts- und Kulturverein Hainhausen hat seinen Sitz in Rodgau-Hainhausen.
Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach führt der Verein den Namenszusatz "eingetragener Verein (e.V.)
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Geschichts- und Kulturvereins Hainhausen e.V. ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
a) die Erhaltung und Auffrischung zum Teil vergessen gegangenen Brauchtums
b) Weckung und Hebung des Verständnisses für Geschichte und Brauchtumspflege in der
Öffentlichkeit, auch in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
c) die Erforschung aller Bereiche der Ortsgeschichte von Hainhausen und Umgebung
d) Sammeln, erfassen und sichern von Bodenfunden und Gegenständen, die historisch oder kulturgeschichtlich wertvoll oder interessant sind, mit dem Ziel, diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und für die Nachwelt zu erhalten.
e) Förderung der kulturellen und künstlerischen Vielfalt im Stadtteil Hainhausen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Geschichts- und Kulturverein Hainhausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. § 52 ff der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Eine Mittelweitergabe darf nur unter Berücksichtigung und im Rahmen des § 58 Nr. 2 Abgabeordnung erfolgen.
§ 4 Vereinsarbeit
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) Eintreten für die Erhaltung der Brauchtumspflege im Stadtteil Hainhausen;
b) Veranstaltung von Vorträgen, Aussprachen, Führungen, Besichtigungen, Studienfahrten und Ausstellungen;
c) Teilnahme an Veranstaltungen und Tagungen, sowie Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, wissenschaftlichen und volksbildnerischen Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung;
d) Veröffentlichung von heimatkundlichen Aufsätzen in eigener Regie und Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften. Förderung und Drucklegung sonstiger Schriften zur Brauchtum- und Heimatforschung und Herausgabe von Bildreproduktionen;
e) Erteilung und Finanzierung von Forschungsaufträgen;
f) Eintreten für die Denkmalpflege an kirchlichen und anderen Bauten der Heimat;
g) Unterstützung der Bodendenkmalpflege zwecks Gewinnung zuverlässiger Grabungsergebnisse, Sicherstellung vor- und frühgeschichtlicher Funde;
h) Förderung der Archive, Bibliotheken und Museen und sonstiger öffentlicher und privater Sammlungen, sofern diese steuerbegünstigten Körperschaften oder Körper-schaften des öffentlichen Rechts gehören.
i) Förderung öffentlicher und sozialer Einrichtungen; sofern es sich um steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
j) Förderung von Kunst und Kulturprojekten. Wird der Verein in diesem Bereich mittelbar tätig, erfolgt eine Förderung nur, sofern die Empfänger steuerbegünstigte Körper-schaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

II MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Gliederung der Mitglieder
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gebietskörperschaften erwerben, welche die Aufgaben des Geschichts- und Heimatvereins Hainhausen unterstützen wollen. Ordentliche Mitglieder können alle Ortsvereine und vergleichbare Vereinigungen im Stadtteil Hainhausen der Stadt Rodgau werden. Fördernde Mitglieder können alle juristischen Personen werden sowie alle natürlichen Personen, welche das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird;
b) fördernde Mitglieder mit einem Mindestjahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Anmeldungen neuer Mitglieder sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich durch Ihren Beitrag zur:
Unterstützung der Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften.
Beachtung der erlassenen Satzungen und Vereinsbeschlüssen; Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages auf dem ausschließlichen Wege des Bankeinzuges. Der Vorstand kann in begründeten Sonderfällen von der Beitragspflicht entbinden oder eine Ermäßigung einräumen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1) Die ordentlichen Mitglieder genießen folgende Rechte und Vergünstigungen:
a) Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung;
b) Berechtigung zur Stellung von Anträgen an die Mitgliederversammlung;
c) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
d) Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen
2) Die fördernden Mitglieder genießen folgende Rechte und Vergünstigungen:
a) Beratende Beteiligung an Mitgliederversammlungen;
b) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
e) Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen
§ 9 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch den Austritt nach schriftlicher Kündigung beim Vorstand mit Wirkung zum 31. Dezember des laufenden Jahres;
c) bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand wegen vereinsschädigendem Verhaltens oder wegen Nichterfüllung der Zahlungspflicht gegenüber dem Verein und mehrfacher Mahnung, wenn mindestens zwei Jahresbeiträge überfällig sind.
Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht des
Einspruchs an die nächste Mitgliederversammlung zu.

III VERFASSUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sämtliche Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich - möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt. An den Arbeitssitzungen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes angesetzt werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einladung der Mitglieder hat wenigstens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen, wobei neben Zeit und Ort der Zusammenkunft die Tagesordnung anzugeben ist. Anträge müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Einladung kann zusätzlich durch die örtliche Presse erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes;
c) die Entlastung des Vorstandes nach Bekanntgabe der Feststellungen der Rechnungsprüfer;
d) Wahl es neuen 1. Vorsitzenden; diese Wahl hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen;
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese sind fördernde Mitglieder und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer ausscheiden muss;
f) die Festsetzung der Jahresbeiträge;
g) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Seiten der Mitglieder gestellten Anträge;
h) die Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes;
i) die Entscheidung über die eingereichten Anträge;
j) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
k) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung;
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 12 Der Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand; er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Schriftführer;
d) dem Schatzmeister
e) dem Pressewart
f) mindestens einem, aber maximal fünf Beisitzer
Der Vorstand, dessen Tätigkeit ehrenamtlich ist, wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich darüber hinaus bis zur nächsten Neuwahl. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beschließt die nächste Mitgliederversammlung die Ergänzung durch Zuwahl.
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, sowie auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder. Er ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes wie auch die Mitgliederversammlung.
Dem Schriftführer ist die Führung des Schriftverkehrs übertragen; der Protokollführer ist für die Abfassung der Protokollniederschriften zuständig.
Der Pressewart ist zuständig für die Berichterstattung an die Presse, die Werbung für den Verein incl. Führung des dazu notwendigen Schriftverkehrs.
Dem Schatzmeister untersteht das Rechnungs- und Kassenwesen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. In Finanzangelegenheiten ist er sowohl als auch der Vorsitzende und dessen Stellvertreter alleine bis zu einer Höhe von € 2.000,00 zeichnungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt es:
a) Führung der Vereinsgeschäfte
(Geschäftsjahr = Kalenderjahr)
b) Einberufung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung;
c) Überwachung und Durchführung der gefassten Beschlüsse;
d) Benennung von Sachbearbeitern aus der Gesamtzahl der Mitglieder und Erledigung bestimmter Aufgaben sowie die Bildung besonderer Arbeitsausschüsse.

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13 Gültigkeit und Änderungen der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Geschichts- und Kulturvereins am 01. 03. 2007 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
Die Abänderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen.
§ 14 die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen; sind weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Eine zu einem späteren Termin zu diesem Zwecke einberufene weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an die Stadt Rodgau - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Hainhausen, den 16. Mai 2007

1. Vorsitzende Georg Murmann

stellvertretender Vorsitzende Egon Laux

Schriftführer Klaus Kredel

Schatzmeister Jürgen Winter

Pressewart Jochen Pommer

Beisitzer 1 Jürgen Hoffmann

Beisitzer 2 Manfred Meiß

Beisitzer 3 Alfred Röder

Beisitzer 4 Udo Schön

Beisitzer 5 Ewald Simon

Stand 16. Mai 2007

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